Der Brandschutz Liesenkötter
05451 – 938800        ❒ Gutenbergstrasse 11, 49479 Ibbenbüren
SACHVERSTÄNDIGENABNAHME / BEGLEITUNG

Sachverständigenabnahme / Begleitung

Sämtliche Brandschutzeinrichtungen, die im Rahmen des Baurechts gefordert sind, müssen vor der Inbetriebnahme und anschließend in regelmäßigen Prüfungsintervallen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und abgenommen werden. Als Fachbetrieb unterstützen wir Sie bei der fachgerechten Planung und Installation Ihrer Brandschutzanlagen und begleiten selbstverständlich auch die Abnahme durch den Sachverständigen. Wir legen größten Wert darauf, durch eine professionelle und fachkundige Beratung und Betreuung in der Umsetzung und im Betrieb Ihrer Brandschutzeinrichtungen dafür zu sorgen, dass einer beanstandungslosen baurechtlichen Abnahme der Anlagen nichts im Wege steht.

Technische Anlagen müssen nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) durch einen Sachverständigen abgenommen werden, in NRW z.B. alle 6 Jahre und in Niedersachsen alle 3 Jahre.

In Vorbereitung der regelmäßigen Sachverständigenabnahme prüfen wir gerne Ihre Anlagen

  • Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß DIN 18232 Teil 1
  • Maschinelle Rauchabzuganlagen gemäß V DIN 18232 Teil 5

Stationäre Löschanlagen

  • Sprinkleranlagen
  • Sprühwasserlöschanlagen
  • Schaumlöschanlagen
  • Gaslöschanlagen
  • Pulverlöschanlagen
  • Funkenlöschanlagen
  • Aerosollöschanlagen
  • Inertisierungsanlagen

Ortsfeste nicht selbsttätige Löschanlagen

  • Hydrantenanlagen
  • halbstationäre Wasser- u. Gaslöschanlagen

Abnahme der Rauchabzugsanlage zwischen dem Bauherrn und Behörden

Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell (z.B. nach technischer Anlagenprüfverordnung/Brandverhütungsschau) oder auch gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die NRA noch vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und freizugeben.

Das Ziel dieser Abnahme der NRA ist es u.a. jeweils festzustellen

  • ob die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt
  • ob die Anlage funktionstüchtig ist
  • ob ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde
  • ob eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der NRA erfordert.
    Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen